Ehrenordnung

der Wanderfreunde Rheingau e.V.

(s. § 14 der Vereinssatzung)

§ 1 Allgemeine Regelungen

Diese Ehrungsordnung regelt die Durchführung von Ehrungen durch die Wanderfreunde Rheingau e.V. (im Folgenden Wanderverein genannt).

Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Wanderfreunde würdigen damit die besondere Treue zum Verein und Verdienste ums Wandern.

Die Ehrungen sind ein Zeichen äußerer Anerkennung für langjährige Mitgliedschaft und beispielhaftes ehrenamtliches Engagement. Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung seitens der Vereinsmitglieder besteht nicht.

§ 2 Verdienste um den Verein

1. Ehrungen von Mitgliedern mit langjähriger Vereinszugehörigkeit
Mitglieder mit 25jähriger, 40jähriger und jeder weiteren 10jährigen Zugehörigkeit erhalten eine Urkunde und ein Präsent. Bei Berechnung der Zeiten wird die Vereinszugehörigkeit ab dem 1. Januar des Beitrittsjahres als Vereinseintritt des Mitglieds gerechnet.

2. Ehrenmitgliedschaft gem. § 4 der Vereinssatzung
Vereinsmitglieder, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie das 60te Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 20 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand zusammen mit der Ehrenurkunde und einem Präsent verliehen.
Die Ehrenmitgliedschaft ist verbunden mit der Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen.

3. Ehrenvorsitzende/r gem. § 4 der Vereinssatzung
Zu Ehrenvorsitzenden können langjährige erste Vorsitzende, die dieses Amt mindestens 10 Jahre ausgeübt und dabei besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist verbunden mit der Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 3 Sonstige Anlässe

1. Geburtstage, Hochzeiten
Geburtstage von Mitgliedern werden ab dem 65. Lebensjahr (65-70-75-80 etc.) mit einer vom Vorstand unterzeichneten Glückwunschkarte bedacht.
Vorstandsmitglieder, Wanderführer und sonstige Vereinsmitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, erhalten neben der Glückwunschkarte ein Geschenk. Dieses wird im Normalfall von einem Vorstandsmitglied persönlich überreicht.
Bei Hochzeitsjubiläen (Goldene und Diamantene Hochzeit) kann dem Jubelpaar ein Geschenk überreicht werden. Die Entscheidung über Gratulationen trifft der Vorstand.

2. Beerdigungen
Zur Beerdigung von Vereinsmitgliedern wird an die Hinterbliebenen eine Beileidskarte übersandt.
Bei der Beerdigung eines Mitgliedes des Vorstandes oder Ehrenmitglieds beteiligt sich der Verein mit einer entsprechenden Abordnung an der Trauerfeier

§ 4 Verfahren

1. Ort und Zeit der Ehrungen
Ehrungen werden jeweils im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung vorgenommen.
Nicht anwesenden Mitgliedern soll die Urkunde zugestellt werden, wenn sie dem Vorstand ihre Verhinderung zur Mitgliederversammlung angezeigt haben.
Außergewöhnliche Ehrungen, die nicht von der Dauer der Vereinszugehörigkeit abhängig sind, können auch in einem anderen geeigneten Rahmen erfolgen.
Ort und Zeit außergewöhnlicher Ehrungen werden jeweils vom Vorstand festgelegt.

2. Kosten der Ehrungen
Die Kosten für die Ehrungen trägt der Verein.

3. Aberkennung einer Ehrung
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen mit 4/5-Mehrheit eine Ehrung aberkennen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung kann vom jeweiligen Vorstand ergänzt oder abgeändert, jedoch nicht ganz aufgehoben werden
Diese Ehrenordnung tritt lt. Beschluss des Vorstandes vom 6. Februar 2020 am 1. April 2020 in Kraft.