Offermannweiher

Vereinssatzung
der Wanderfreunde Rheingau Rüdesheim/Geisenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Wanderfreunde Rheingau Rüdesheim/Geisenheim e.V. und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Geisenheim.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns für jedermann in der Gemeinschaft, unter Berücksichtigung des Natur- Landschafts- und Umweltschutzes. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
- Planung und Durchführung von geführten Wanderungen, markieren von festgelegten und zugewiesenen Wanderwegen,
- Veranstaltungen und Lehrgänge, die dem Vereinszweck dienen.
- Der Verein lehnt im Rahmen der Vereinsarbeit jegliche Bindung politischer, konfessioneller und klassentrennender Art ab.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, weder auf Erwerb gerichtet, noch dient er eigenwirtschaftlichen Zwecken.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied und Amtsträger kann in der Regel jede männliche oderweiblichePerson werden, die die Volljährigkeit hat und den Zielen des Vereinszustimmt.Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung dergesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und verdienstvolle Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, dem freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit der Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen einem Monat schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte.

§ 6 Beiträge
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern, die mit einer Vorwanderung beauftragt wurden, werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig und werden durch Bankeinzug eingezogen. Aus Fehlbuchungen resultierende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers (z.B. bei Namens-, Wohnungs- oder Bankwechsel bzw. Änderung der Bankkonten). Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Berichtes des Kassenwartes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
- In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand weiterleiten.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung)
Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Versammlung werden bei der Einberufung bekannt gegeben. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Rheingau Echo“. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit, mit einer Frist von drei Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

§ 11 Ablauf und Beschlussfassungvon Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen haben.

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein. Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

§ 13 Der erweiterte Vorstand
Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands und Durchführung bestimmter Aufgaben wird ein erweiterter Vorstand gebildet.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt und zwar:
- der Wanderwart „er führt Statistik über die Anzahl der Wanderungen“
- der Wegewart „er veranlasst die dem Verein zugewiesenen Wanderwegmarkierungen“
- zwei Beisitzer
Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands werden Aufgaben zugewiesen, die in Vorstandssitzungen nach § 16 zu beschließen sind.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Dem Vorstand obliegen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der 1. Vorsitzende und Kassenwart in geraden Jahren, der 2. Vorsitzende und Schriftführer in ungeraden Jahren. Zum Vorstandsmitglied ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Mitgliedern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei diesem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mitgliederversammlung einstimmig damit einverstanden erklärt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandschaftsmitglied zu wählen.

§ 16 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist zu empfehlen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dabei hat der erweiterte Vorstand beratende Funktion. Bei Stimmengleichheit ist keine Mehrheit erreicht und somit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann in eiligen Fällen Beschlüsse fassen, die satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern und einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist höchstens einmal zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

§ 18 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Haftung
Die persönliche Haftung des Vorstands und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht vorsätzlich verursachten Schadens ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.

§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Einrichtung „Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor Verwirklichung der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (Die Eintragung erfolgte am 21.08.06)

Der Vorstand.

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Die Wanderfreunde treffen sich jeden zweiten Dienstag im Monat.
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